+49-(0)2841-25241
·
kanzlei@moers-anwaelte.de
·
Mo - Fr 08:00-13:00 Mo, Di, Do 14:30-17:30 Fr 14:00-15:30
Direkt Kontakt aufnehmen

Werksvertragsrecht

 

Werkvertragsrecht

Der Werkvertrag muss zunächst Auskunft darüber geben, welches Werk erstellt werden soll. Es ist ratsam, das Ergebnis, das beide Seiten erwarten, möglichst genau vertraglich festzulegen, um Konflikte zu vermeiden. Zwar sind auch mündlich geschlossene Verträge grundsätzlich wirksam, es empfiehlt sich aber, möglichst viel von dem, was man vereinbart hat, schriftlich festzuhalten, um im Streitfall Klarheit zu haben.

Besonders wichtig ist auch die Vereinbarung eines Zeitpunktes, zu dem das Werk fertiggestellt sein soll. Dies hat zur Folge, dass der Werkunternehmer, wenn er das Werk nicht zum vereinbarten Termin fertiggestellt hat, in Verzug gerät, ohne dass es einer Mahnung und Nachfristsetzung durch den Auftraggeber bedarf.
Der Auftraggeber kann dann vom Werkunternehmer auch Schadensersatz für die verspätete Fertigstellung verlangen. Einen solchen Schadensersatz kann man auch im Voraus bereits bei Vertragsschluss als Vertragsstrafe für verspätete Fertigstellung festlegen.

Der Werkvertrag nach § 631 BGB kommt in der Praxis in den vielfältigsten Formen vor. Ein Werkvertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag über den gegenseitigen Austausch von Leistungen, bei dem sich ein Teil (Auftragnehmer/Unternehmer) verpflichtet, ein Werk gegen Zahlung einer Vergütung (Werklohn) durch den anderen Teil (Auftraggeber/Besteller) herzustellen. Vertragstypisch ist der geschuldete Erfolg. Gegenstand des Werkvertrages ist regelmäßig die Herstellung oder Veränderung einer Sache, sodass sich die Pflicht des Unternehmers unmittelbar aus dem Vertragsgegenstand ergibt und den erfolgreichen Abschluss seiner Tätigkeit vorgibt.

Beispiele:

  • Reparaturverträge
  • Erstellung eines Sachverständigengutachtens
  • Produktionsverträge zur Errichtung von Maschinen
  • Errichtung eines Gebäudes oder Einbau einzelner Teile, z.B. von Fenstern

Aus der Erfolgsorientierung des Werkvertragsrechts ergibt sich notwendigerweise das Erfordernis, dem Besteller bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften oder Vorhandensein von Mängeln Ansprüche auf Herstellung eines vertragsgemäßen Zustandes sowie Ausgleichsansprüchen bei verbleibenden Mängeln zuzusprechen.