Wenn ein Mensch verstirbt, ist das für seine Hinterbliebenen in vielerlei Hinsicht eine oftmals belastende Situation. Das gilt vor allem dann, wenn um das Erbe auch noch gestritten wird. Lassen Sie sich vertrauensvoll beraten, wir verfolgen engagiert und zielorientiert Ihre Interessen. Darüber hinaus sind wir Ihr Ansprechpartner bei weiteren Fragen rund um das Familienrecht, etwa Sorgerecht, Unterhaltsrecht oder Eherecht.
Zu diesem Themengebiet zählen alle Fragen rund um Erben und Vererben.
Aufgrund seiner Testierfreiheit kann der / die Verstorbene (juristisch: Erblasser) Sie enterben. Personen mit einem besonders engen familiären Verhältnis zu dem Erblasser räumt das Gesetz dann einen sog. Pflichtteilsanspruch ein. Dabei handelt es sich um einen reinen Geldanspruch. Der Pflichtteil vermittelt dem/ der Pflichtteilsberechtigten keine unmittelbare Teilhabe am Nachlass selbst. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Durch den Erbschein legitimiert sich der Erbe im Rechtsverkehr. Gestritten wird um die Erbfolge daher meistens im Rahmen des sogenannte Erbscheinsverfahrens vor dem Nachlassgericht. Dabei kann die Erbfolge aus den verschiedensten Gründen unklar sein:
Erbengemeinschaften bestehen aus mehreren Erben und jedem steht ein Erbteil zu. Häufig lässt sich der Nachlass aber nicht ohne Weiteres aufteilen, etwa wenn der Verstorbene vor seinem Tod ein Erbteilungsverbot angeordnet hat. Auch Immobilien sind ein Fallstrick bei der Erbauseinandersetzung. Wir beraten Sie zu allen Möglichkeiten und unterstützen Sie auch für den Fall, dass Sie aus einer Erbengemeinschaft austreten wollen.
Der Erblasser (= Verstorbene) hat vor seinem Tod die Möglichkeit, seinen letzten Willen niederzulegen. Außer der Erbfolge kann er regeln, dass bestimmte Vermögenswerte im Wege des Vermächtnisses auf bestimmte Personen übergehen. Häufig ist die Auslegung von Vermächtnissen umstritten.
Wir setzen uns sowohl für die Durchsetzung von Vermächtnissen ein als auch für deren Abwehr.
Der Gestaltung von Testamenten kommt gerade auch in der steuerlichen und pflichtteilsrechtlichen Beratung ein hoher Stellenwert zu. Diese und weitere „Stellschrauben“ bringen wir zu einem Ausgleich.
Auch mit Testamentsanfechtungen befadsen wir uns.
Der Begriff „Testamentsanfechtung“ wird im Volksmund oft verwendet, wenn die Wirksamkeit eines Testaments angegriffen werden soll, weil der Verstorbene testierunfähig war. Wir begleiten Sie hier, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Der Erblasser (= Verstorbene) kann seinen letzten Willen in Form eines Testaments oder Erbvertrags niederlegen. Der Erbvertrag erzeugt sofort mit seinem Abschluss Bindungen zwischen den Beteiligten, die zumeist nicht ohne weiteres einseitig aufgehoben werden können. Anders als das Testament bedarf der Erbvertrag zwingend der notariellen Beurkundung.
Erbrecht nach Scheidung:
Ehegatten haben ein gesetzliches Erbrecht. Zudem steht ihnen ein Pflichtteil am Erbe zu bis zum Zeitpunkt der Scheidung. Die Erbansprüche erlöschen aber nicht unbedingt erst zum Scheidungstermin, sondern bereits nach dem obligatorischen Trennungsjahr und bei einer Zustimmung zur Scheidung auch schon vorher. Wer seinen Ehegatten auch nach einer Scheidung am Erbe beteiligen will, muss das im Testament ausdrücklich festhalten.